Untertanenordnung vom Jahre 1632
Eine illustrative
Anschauung von den konkreten Lebensumständen der Untertanen können wir uns
unter anderem aus verschiedenen Instruktionen und Ordnungen verschaffen. Hier
präsentieren wir die Instruktion aus dem Jahr 1632, also aus der Zeit, als die
Herrschaft Hohenelbe im Besitz von Albrecht von Wallenstein war. Die
Transkription der Instruktion ist bereits in einem hervorragenden Buch von
Wenzel Renner [1] als "Untertanenordnung auf der Herrschaft Hohenelbe vom
Jahre 1632" veröffentlicht, das Original ist im Grundbuch von Ober- und
Mittelangenau verzeichnet [2].
Puncta oder Artickel, Der Gemeine für zu Halten
Es ist gnediger Herrschaft Ernstlicher Befehl, daß kein Vnterthaner sol weder Ecker, noch Wiesen, vorsetzen oder vorpfenden, oder lassen Ander leute sein, Welcher Vber wunden wird Vnd Vbertritt solchen befehl, der sol der Herrschaft verfallen sein 7 ß gl. Wo es der Richter Vorschweige, sol er 30 ß der Herrschaft vorfallen sein, Vnd ein geschworener dergleichen, Vnd das getraide, Vnd den wiesenwachs wiel die Herrschaft Zu sich nehmen, Vnd an yhren Nuz wenden.
Item, Ein ieglicher soll seine Fever stadte wol ver wahren, damit ein Nachbar nach yhme möcht schaden wiederfahren, Wo einer würde von geschworenen oder Andern Nachbar angeredt, wegen Vnachtsamkeit oder nachlossigkeit, Vnd der yenige würde yhn vnfreudlichen abweisen, soler von der Herrschaft nicht vngestrafft bleiben.
Item, Wo iemand befunden würde, der Sommer Zeit feuer auff das feld trüge, das feuer ynn das gebirge kome Vnd brennete, wie vor mahls geschehen ist, der sol 2 ß vorfallen seien der Herrschaft, der Halben wolt euch vor schaden hüten.
Item Wer
Hunde hat, vnd wiel sie bey dem Vieh haben, der sol sie an einem stricke
führen, Welcher solches nicht thun wird, das sol von der Herrschaft gestrafft
werden, das Pfandt 2 ß.
Item Was die fischerey belanget sol einer mit den wassern Zu friede sein, Wo einer befunden wird Vnd dies gebot verachtet, Vnd würde darüber bewiessen, wird die Herrschaft die Person am leibe straffen, oder 15 ß gl. Vor fallen sein.
Item Welcher befunden wird werden, der Vntraulichen Handeldt, mit der Fuhr der Herrschaft alls Eisen stein oder Ander fuhr, Vnd wird Vberwunden werden, sol der Herrschaft 2 ß vor fallen sein.
Item Was
die Gottes lesterung belangt, wie iezund gemein ist, von wem es gehört wird,
sol gestrafft werden mit gefangnus, Vnd dar Zue Vmb 6 ß gestrafft werden.
Item Wer
sich am tanze Vnordentlich Verwendet Vnd Verdrehet, sol mit gefangnus gestrafft
werden Vnd die Peen 6 gl. geben, es sey Knecht oder Magd.
Item
Niemand sol lassen Vmb geld spielen, noch niemand kein Spiel hegen ynn seinem
Hauß, wie denn geschehen ist, Wo jemand solchs ynn seinem Hauße würde gestaten,
vnd würde Vberwunden sol der Wirt der Herrschaft vorfallen sein 1 ß Vnd die
Spieler 1/2 ß.
Item Von
einem Messer Zug 1
ß gl. es sey Scherz oder Ernst, oder Schnap mit der Wehr.
Item Von
einem Topfwurf das
Pfandt 5 gl.
Item von
einer Maulschell 5 gl.
Item Won
man einen mit einer Büchsen begreifft ynn Felder oder gebirgen, soll man yhn
anreden, wo er nicht weiß bescheid Zu geben, oder hat beweisung mit Briefen,
was sein geschefft ist, den soll man gefenglich ein Ziehen, vnd der Herrschaft
Vberantworten.
Item
Welcher Pauer nicht Roß
hat, sol sie yhm schicken,
oder sol Vor kauffen,
damit die Herrschaft mit der fuhr versorgt wird.
Item Wer
sich wider der gerichte auflehnet, Vndt wirt den gerichten nicht gehorchen, Vnd
wieder setzt sich freventlichen, wo er Vberwunden wird, soll er eine Hand
verliehren oder 30 ß der Herrschaft verfallen sein.
Item Wo
sichs Zutrüge, das ein Aufruhr entstünde, oder ein Mord begangen würde, es
gescheh wie es wolle, Vnd der thäter würde feldflüchtig, Vnd wen jemanden
anruffet Vmb Hielff, Vnd der selbe verachtets, Ein solcher der nicht Zu Hielffe
kömpt der gerichten, sol also viel sträfflich sein, als der thäter oder von der
Herrschaft gestrafft werden nach yhrem gutt dünken vnd wolgefallen.
Item Wenn
die Richter Bothölzer außgeben, der Herrschaft Zur förderung, Vnd die leute
solches verachten, vnd nicht fortfördern, Welches aber veracht vnd vber wunden
wird, der sol gestrafft werden, vnd der Herrschaft ein Scheffel Haber geben.
Item, Wer
getraid oder Vieh Zu verkauffen hat, sols erstlich der Herrschaft anbiten, oder
den Richtern, das sie es der Herrschaft an Zeigen, wer es vber dies verkauffen
wird, vnd wird vberwunden, sol das Vieh vnd getraide entpeeren, und der straff
der Herrschaft nicht entrinnen.
Item, die Vogelsteller sollen yhr wildprät der Herrschafft Zu stellen, Vnd die Herrschaft wirds yhn gebührlich be Zahlen, Wer es aber veracht Vnd wird vberwunden sol der Herrschaft 2 ß verfallen sein.
Item
Niemand des Herrn Vnterthanen sollen gegen ander frembder Herrschaft nicht
globen, vnder bewilligung der Herrschafft, bey großer vngnadt.
Item,
Niemand sol ohn Vorwiessen der Förster aus dem gebürge holz führen oder nehmen,
es sey grün oder dürr.
Item
Niemand sol sich Vnterstehen ynn dem gebürge ein Holz Zu hauen, es sey grün
oder dürr, Welchs Zu bret Klötzern tüchtig ist, wo er oberwunden würde, sol er
der Herrschafft vorfallen sein 10 ß, denn die Herrschaft wirl vngehindert sein
an yhrer Brätmühl die sie denn erkaufft hat.
Item,
Niemand sol sich vnterstehen vber sein Erbe Zu raunen ynn die gebürge, welche
daran stossen, alls Oberlinge, oder Newdorffer, vnd wollens yhren Erbgütern
Erblichen Zu Ziehen, welche vberwunden werden, vnd lassen sich nicht benügen an
yhren Erbgütern, Vnd wollen der Herrschaft yhre gebürge abziehen, sollen von
der Herrschafft gestrafft werden am leibe, dar Zu am gelde alls vmb 10 ß.
Item, Wenn ein Weib ynn Wochen ligt, mag ein Mann ein Halb faß Bier nehmen vor sich, vnd niemanden verkauffen, Wenn aber ein Mann den gefattern wirl ein Ehr beweisen mag er 2 faß Bier nehmen, vnd dasselbige mit seinen gutten freunden austrinken, Vnd weiter mit dem Schenken Zu friede sein, Vnd nicht fremde Bier nehmen solch Ehrerbittung sol kein Hindernus geben der Herrschafft an yhren geboten Nemlichn am Sonntage, Vnd kein Spiel hegen, Wer vberwunden wird das man Spielt, sol der gast geben 2 ß Vnd der Wirtt 4 ß.
Item,
Niemand sol auff keinem Viehwege besehen ohne vorwissen sondern frey lassen
liegen wie sie vor Alters her ausgesazt sind, wer sich obergreiffen wird sol 2
ß verfallen sein.
Es ist der Obrigkeit Ernstlicher Befehl das alle seine Vnterthanen, es sey Im Oberen, Niederen, oder Andern gerichten so gegen langem kommen möchten, Vnd dem Herrn Zu gehörig das die selbigen Nindert keine Zech es sey ynn freundschafft oder sunst ynn Anderweg außerhalb der Verordneten Krätschem trinken, Noch ynn gefessen Heimlich oder offentlich außtragen sollen, kein Bier außgenommen bey straff 2 ß gl. Vnd so er Zum Andern mahl begrieffen wird, sol er 4 ß gl. geben, Vnd Zum dritten mahl der Herrschaft das gutt oder alles was er sunst hat verfallen sein, Vnd die Leibstraff gewarten.
Nach dem
auch vnsere Gnedige Herrschafft, Vnd Ihr Gn. Amptleut glaubwierdig bericht
sein, das Ihr Gn. Vnterthanen das Korn ynn Ander. Herrschafft Mühlen führen
sollen, So ist der Herrschafft Ihr Gndgl. Ernstlicher befehl, welcher mit Viel
oder Wenig ynn dem vberwunden wierd der sol ohn alle genad der Herrschafft Ihr
5 ß gl. Zu Straff verfallen sein Vnd am leib gestrafft werden.
1632. Den 20. Juny ist dis Gemein gesprech (auff begehren Wenzel groff dieser Zeit Gerichts Verwalter) von mir David Kretschmer Geschwornen Gerichtsschreiber alhero ynn dis Schöppenbuch ein geschrieben, Zur Nachricht eingehandiget worden, Im bey sein, Christoff Baudisch, Ernhard Scheubel vnd Jakob Tauchen, Geschworene Elsten und Schöppen.
Literatur und
Bemerkungen:
[1] RENNER, W., 2003: Beiträge und Urkundenabschriften zur Entstehung des Dorfes Niederhof und des anschließenden Gebirges im Bezirke Hohenelbe. Nachdruck 2014, Heimatkreis Hohenelbe/Riesengebirge, Marktoberdorf.
[2] Schöppenbuch
Nro. 17 Ober- und Mittellangenau 1639-1679, Grundbüchersammlung der Ostböhmischen Region –
Bezirksgericht Hohenelbe, Inv. Nr. 77, Buch Nr. 106, Archiv Zámrsk.